Erstattungsfähigkeit von silberhaltigen Wundversorgungsprodukten
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Prof. Dr. Großkopf spricht in dem Interview mit Andreas Kuhn, Geschäftsführer ConvaTec (Germany) GmbH, über die Verlängerung der Übergangsfrist bis mindestens Dezember 2023 und die damit verbundene Versorgungssicherheit für antimikrobiell wirksame Wundversorgungsprodukte. Die Vorlage von Wirksamkeitsnachweisen für die sogenannten „sonstigen Produkte zur Wundversorgung“ wurde durch den Gesetzgeber nun auf den 1. Dezember 2023 datiert.
„Es ist ein großes Aufatmen durch die gesamte Wundversorgungs-Szene gegangen, als die Übergangsfrist durch das GVWG (Gesundheits-Versorgungs-Weiterentwicklungs-Gesetz) von einem auf drei Jahre verlängert wurde“, berichtet Prof. Dr. Großkopf. Laut dem Juristen und Experten für Gesundheitswesen wurde, die Verlängerung der Übergangsfrist durchweg sehr positiv aufgenommen, da nun die Versorgungskontinuität von Patienten mit schwer heilenden Wunden in bewährter Qualität fortgeführt werden kann.
Wie nutzt ConvaTec das verlängerte Zeitfenster von drei Jahren in Bezug auf die Produkte aus dem Portfolio, die einen therapeutischem Charakter haben?
Dazu erklärt Herr Kuhn, dass die Verlängerung der Übergangsfrist aus der Sicht von ConvaTec die einzig richtige Entscheidung sei. Sie folgt nicht nur den Forderungen der Verbände und Industrie, sondern auch den Äußerungen der Anwender. Diese hatten sich ebenfalls an die Politik gewendet und eine Änderung, sowie klare Verhältnisse für die Gesetzeslage der Zukunft gefordert.
„Wir haben jetzt Sicherheit für die Übergangsfrist von 36 Monaten bis zum Dezember 2023. Dies bedeutet Sicherheit für die Leistungserbringer, die Ärzte und damit auch für die Patienten, die darauf vertrauen, dass je nach Indikation stets das bestmögliche Produkt zum Einsatz kommt. Natürlich arbeiten wir für die Zukunft schon jetzt sehr intensiv daran, dass wir unsere Produkte auch über den Zeitraum hinaus in der Erstattung halten können. Aus unserer Sicht haben wir sehr realistische Chancen im Hinblick auf die Formulierung der Abgrenzungsrichtlinie des G-BA“, so Andreas Kuhn.
Im Wissen, dass dies ein Dialog werden wird, fordert er den G-BA auf, Transparenz zu schaffen, damit die Anforderungen klar definiert werden. „Wir sind bereit, diese zu erfüllen. Die Vorbereitungen laufen bereits“, so Kuhn.
Prof. Dr. Großkopf weist darauf hin, dass bereits seit 2017 über die höchstmögliche Evidenz, die für die Produkte mit therapeutischer Wirkung gefordert ist, diskutiert wird - ohne bisher zu wissen, wie diese aussieht. Kann ConvaTec hier positiv in die Zukunft blicken?
Laut Andreas Kuhn gibt es heute bereits viele Anwendungsstudien für die Produkte aus dem ConvaTec Portfolio.
- Es existiert eine sehr fundierte und etablierte Studienlage in-house bei ConvaTec, sowohl auf der Meta- als auch auf der Anwendungsebene.
- Zusätzlich ist ConvaTec ein weltweit operierendes Unternehmen und besitzt in anderen Ländern eigene Kliniken, sodass die Produkte unter klinischer Anwendungs-Beobachtung stehen.
- Lokal arbeitet das Unternehmen mit Partnern zusammen, um sogenannte Real-World-Evidence Daten aus der Anwendung zu generieren.
„Wir freuen uns jetzt, dass bei diesem Thema Klarheit geschaffen wird“, so Andreas Kuhn.
Zur aktuellen Situation: Neue Richtlinie schreibt zusätzliche Studien vor
Für sogenannte „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ gilt seit Anfang Dezember 2020 eine neue Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Für dieses Gesetz müssen nach der nun auf drei Jahre festgelegten Übergangsfrist spezielle Studien zur Wirksamkeit vorgelegt werden: nur dann bleiben sie weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig. Betroffen sind davon vor allem metallbeschichtete, teilweise silberhaltige und antimikrobielle Wundauflagen. Der Stichtag für die betroffenen Produkte wurde ebenfalls auf den Stichtag des Inkrafttreten der Arzneimittel-Richtlinie am 2. Dezember 2020 verschoben.
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