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HKP-Richtlinie: Was ist neu?

13.11.2025
Auf der linken Seite sieht man ein Porträtbild von Herrn Prof. Dr. Großkopf. Auf der rechten Seite steht auf dunkelblauem Hintergrund in weißer Schrift der Text: Interview mit Prof. Dr. Großkopf, Rechtsanwalt, Fachautor und Herausgeber der Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen ;

Was ist neu – und was bedeutet das für die Praxis?

4 Fragen an Prof. Volker Großkopf 

Die HKP-Richtlinie (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie) regelt die häusliche Krankenpflege und ist für Pflegefachkräfte ein zentrales Dokument. Mit der jüngsten Änderung vom Mai 2025 ergeben sich neue Anforderungen und Chancen – insbesondere für die moderne Wundversorgung. 

Im Vorfeld unseres Webinars am 9. Dezember 2025 haben wir Prof. Dr. Volker Großkopf um eine erste Einschätzung gebeten.

Herr Prof. Großkopf, was sind aus Ihrer Sicht die wichtigsten Neuerungen der HKP-Richtlinie 2025?

Die wichtigsten Neuerungen der HKP-RL im Bereich Wundversorgung betreffen zum einen, dass die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden im Sinne der HKP-Leistungsziffer 31a durch spezialisierte Leistungserbringer erfolgen soll. Damit ergeben sich deutlich höhere Qualifikationsanforderungen für Pflegefachkräfte sowie das Leitungspersonal.

Ferner stellt die Möglichkeit der Ausstellung einer Blankoverordnung eine Kompetenzerweiterung für Pflegefachpersonen dar. Im Rahmen der Blankoverordnung legt der Arzt zwar die Maßnahme fest, überlässt aber Häufigkeit und Dauer der Versorgungszyklen der Pflegefachkraft. Die HKP-Richtlinie spricht in diesem Zusammenhang nicht mehr von Delegation, sondern von Übertragung und ebnet damit den seit 2008 intendierten Schritt zur Substitution ärztlicher Tätigkeit. 

Welche Auswirkungen haben diese Änderungen konkret auf die Wundversorgung?

Durch diese Neuerungen soll die Versorgung von chronischen Wunden auf ein neues Qualitätsniveau gehoben werden. Dies bedeutet im Klartext, dass beim Vorliegen einer Wunde im Sinne der HKP-Leistungsziffer 31a der Patient einen Anspruch darauf hat von einem spezialisierten Leistungserbringer versorgt zu werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies allerdings auch, dass das Wahlrecht des Patienten auf spezialisierte Leistungserbringer beschränkt wird. Härtefälle sind hiervon selbstverständlich ausgenommen. 

Was erwartet die Teilnehmenden im Webinar am 9. Dezember?

Ein Schwerpunkt des Webinars beschäftigt sich mit der Frage, wer zukünftig überhaupt noch schwer heilende Wunden oder chronische Wunden im Sinne der Leistungsziffer 31a versorgen darf. Die HKP-Vorgaben sehen vor, dass nur entsprechend weitergebildete Fachkräfte sowie Führungskräfte Leistungen im Rahmen der spezialisierten Wundversorgung erbringen dürfen.

Im Webinar wird beleuchtet,

  • welche Weiterbildungen anerkannt sind,
  • wie sich die Anforderungen in der Praxis umsetzen lassen und
  • welche Auswirkungen dies auf die Personalplanung und die Versorgungsstruktur haben wird.

Auch die Definition von Verbandmitteln wurde im Zuge der Reformen erweitert. Sogenannte „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“, wie unter anderem metallbeschichtete, silberhaltige und antimikrobielle Wundauflagen werden derzeit noch ohne einen Wirksamkeitsnachweis bis zum 2. Dezember 2025 als verordnungsfähige Verbandmittel anerkannt. Die Verlängerung für die Aufnahme dieser Produkte in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA soll nun in die nächste Runde gehen. 

Der aktuelle Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) sieht eine neuerliche Verlängerung der Übergangsfrist für sonstige Produkte zur Wundbehandlung bis zum 31. Dezember 2026 vor. Grund genug den Hintergründen in dem Webinar auf die Spur zu gehen.

Abschließend wird die Einführung der Blankoverordnung für häusliche Krankenpflege beleuchtet. Mit der Aktualisierung des Verordnungsformulars 12 werden Pflegefachkräften deutlich mehr Kompetenzen einräumt. Diese Neuerung stärkt die pflegerische Autonomie und optimiert die bedarfsgerechtere Versorgung von Patientinnen und Patienten mit chronischen und schwer heilenden Wunden. Pflegekräfte können nun eigenverantwortlich Leistungen veranlassen, was nicht nur die Versorgung beschleunigt, sondern auch die interprofessionelle Zusammenarbeit neu definiert.

Wer sollte am Webinar teilnehmen? 

Das Webinar richtet sich mithin an alle Leistungserbringer im Bereich der Wundversorgung – von ambulanten Pflegediensten über Homecare und Wundzentren bis hin zu Ärztinnen und Ärzten. Sie erhalten praxisnahe Informationen, rechtliche Einordnungen und konkrete Handlungsempfehlungen für Ihre Einrichtung.

Jetzt kostenfrei anmelden zum Webinar mit Prof. Großkopf am 9. Dezember 2025: Zur Anmeldung 

Vielen Dank für das Gespräch, Herr Prof. Dr. Großkopf. Wir freuen uns auf das Webinar mit Ihnen. 

Prof. Dr. Volker Großkopf ist Professor für Rechtswissenschaften an der KatHO NRW, Fachbereich Gesundheitswesen, Rechtsanwalt, Fachautor und Herausgeber des Fachmagazins „Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen sowie des gleichnamigen gesundheitsrechtlichen Informationsportals www.rechtsdepesche.de 

Quellen:

Häusliche Krankenpflege-Richtlinie - Gemeinsamer Bundesausschuss: https://www.g-ba.de/richtlinien/11/ 

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung: § 132a Versorgung mit häuslicher Krankenpflege: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__132a.html

(AP-77518-DEU-DEU-v1)

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